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Neuigkeit 2

Neuigkeit 2 NEU - Pflegestärkungsgesetz - informieren Sie sich jetzt bei unserer Pflegeberaterin
Folgende Regelungen treten ab 01.01.2017 in Kraft:
Insbesondere die dementiell erkrankten Personen werden durch die Gesetzesänderung einen höheren Stellenwert erhalten. So werden fortan bereits Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als pflegebedürftig eingestuft, die bisherige "Pflegestufe 0" wird von dem vollwertigen Pflegegrad 1 abgelöst. Das Jahr 2016 diente hauptsächlich der Vorbereitung und Überleitung, so dass zum 01.01.2017 die Pflegereform endgültig abgeschlossen werden kann.
Welche Voraussetzungen für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten werden und welche Änderungen das PSG II ab 01.01.2017 für jede pflegebedürftige Person mit sich bringt, haben wir im Folgenden kurz zusammengefasst:
1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird bereits durch das PSG II grundlegend verändert, die gesetzliche Grundlage, § 14 SGB XI, wurde bereits neu gefasst. Maßgeblich für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ist hiernach nunmehr das Vorliegen folgender Bedingungen:
Bei den Betroffenen müssen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen vorliegen, insbesondere in den Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Beeinträchtigungen müssen einen besonderen Hilfebedarf auslösen, der jeweilige Hilfebedarf muss mindestens sechs Monate bestehen.
2. Neues Begutachtungsinstrument (NBI)
Mit der Einführung der neuen Regelungen für die Pflegebedürftigkeit ist auch eine grundlegende Veränderung und Anpassung der Begutachtungsrichtlinien erforderlich. Das neuen Begutachtungsinstrument gilt nun für alle Personen die ihren Pflegeantrag mit dem Datum nach dem 31.12.2016 versehen haben.
3. Die neuen Pflegegrade ab 2017
Die bisherigen drei Pflegestufen, die "Pflegestufe 0", sowie der sog. "Härtefall" werden zum 01.01.2017 von insgesamt fünf Pflegegraden abgelöst.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Vor der Umwandlung werden keine Neubegutachtungen durchgeführt, die bestehenden Einstufungen werden automatisch zum 01.01.2017 wie folgt in die neuen Pflegegrade übergeleitet:
Bisherige Pflegestufe | Neuer Pflegegrad |
Pflegestufe 0* | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1+* | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2+* | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3+*/Härtefall | Pflegegrad 5 |
* mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Personen, denen lediglich eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit attestiert wird und die mithin in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, haben künftig Anspruch auf Leistungen wie:
- Pflegeberatung (§ 7a, b SGB XI)
- Beratung in der Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
- Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
- zusätzlich Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gem. (§ 43b SGB XI)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gem. (§ 45 SGB XI)
sowie zusätzlich auf den neuen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich, welcher für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, aber auch für die Inanspruchnahme von Leistungen ambulanter Pflegedienste (außer Grundpflege) verwendet werden kann.
4. Welche ambulanten Pflegesachleistungen stehen ab dem 01.01.2017 zur Verfügung?
Ab dem 01.01.2017 stehen folgende höhere Pflegesachleistungsbeträge zur Verfügung.
Pflegegrad | Leistung |
Pflegegrad 1 | siehe Punkt 3 |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1298 € |
Pflegegrad 4 | 1612 € |
Pflegegrad 5 | 1995 € |
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