Was ist neu bei der Pflegebegutachtung?
Zentraler Maßstab des neuen Instruments ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen und das Angewiesensein auf personelle Unterstützung durch andere. Die Gutachterinnen und Gutachter fragen: Was kann der Mensch und wobei braucht er Unterstützung? Das neue Verfahren erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakten
umfassend betrachtet werden. Das neue Instrument stellt damit den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. In umfassender Weise werden die konkreten individuellen Problemlagen eines Menschen erfasst.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Die MDK - Gutachterinnen und Gutachter erheben bei der Begutachtung die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) und bewerten diese mit Punkten. Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender ist die Beeinträchtigung einzuschätzen. Die sechs Module sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Für jedes dieser Module gibt es eine Vielzahl einzelner Fragen, die bewertet werden müssen. Diese Einzelfragen sind
die sogenannten Kriterien. Unter Selbstständigkeit versteht man die Fähigkeit eine Menschen, eine Aktivität alleine – also ohne Unterstützung eines anderen – ausführen zu können. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann. Wenn sich jemand innerhalb seiner Wohnung mit einem Rollator fortbewegen kann und dabei keine
Unterstützung durch eine andere Person braucht, dann ist er selbstständig. In einzelnen Modulen wird jedoch nicht die Selbstständigkeit erfasst. So wird zum Beispiel im Modul 2 „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ bewertet, ob und in welchem Ausmaß eine Fähigkeit vorhanden ist und im Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ wird festgehalten, wie häufig
Verhaltensweisen vorkommen – zum Beispiel nächtliche Unruhe oder aggressives Verhalten gegenüber anderen. Das Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Kriterien ist der Grad der Beeinträchtigung in dem jeweiligen Lebensbereich. Aus der Zusammenführung aller Teilergebnisse der sechs Module ergibt sich dann der Pflegegrad des pflegebedürftigen Menschen. Aus
den Modulen 2 und 3 fließt der höhere Punktwert aus 2 oder 3 ein. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ergebnisse der einzelnen Module unterschiedlich gewichtet werden. So fließen die Ergebnisse aus dem Modul Selbstversorgung mit 40 und das Modul Mobilität mit 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.